Der Zugang zur Schweizer Börse erfolgt durch Kotierung oder Zulassung zum Handel. Nach der Kotierung hat der Emittent — das Unternehmen, das Wertpapiere ausgibt — periodische und ereignisbezogene Informationspflichten gegenüber den Marktteilnehmern und der Öffentlichkeit.

Kotierung

Eine Kotierung, die Aufnahme von Wertpapieren in den Börsenhandel, erfolgt auf Gesuch des Emittenten. Das Verfahren richtet sich nach unterschiedlichen regulatorischen Standards je nach Effektenkategorie, Kotierungsvoraussetzung und Rechnungslegungsstandard. Das Kotierungsgesuch ist von einem als sachkundig anerkannten Vertreter einzureichen. Anleihen und Derivative können als Vorstufe zur Kotierung über Internet Based Terms angemeldet und provisorisch zugelassen werden.

Zulassung zum Handel

Internationale Aktien und Anleihen, die an einer anerkannten ausländischen Börse bereits kotiert sind, können an der Schweizer Börse auf Veranlassung eines Börsenteilnehmers ohne umfassendes Kotierungsverfahren zum Handel zugelassen werden. Derselbe vereinfachte Zugang zum Handel ist auch möglich für in- und ausländische Anlagefonds im SIX-Handelssegment Sponsored Anlagefonds.