Ereignisse, die den Kurs einer Aktie über die handelsüblichen Schwankungen hinaus verändern könnten, sind von kotierten Unternehmen sofort und klar zu kommunizieren. Das bringt alle interessierten Marktteilnehmer auf denselben Informationsstand.

Was publiziert werden muss

Unter die Pflicht zur Ad hoc-Publizität fallen kursrelevante Tatsachen wie gegebenenfalls Finanzzahlen, personelle Änderungen und Fusionspläne. Da es keine abschliessende Liste von Ereignissen gibt, liegt die Entscheidung über die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung im Ermessen des kotierten Unternehmens. Eine Ausnahme bilden Geschäfts- und Zwischenberichte gemäss Art. 49 und Art. 50 KR die immer mittels Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR zu veröffentlichen sind.

Wann publiziert werden muss

Eine Ad hoc-Meldung steht an, sobald das Unternehmen von der Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Veröffentlichung hat wenn möglich ausserhalb der handelskritischen Zeit zu erfolgen: vor 7.30 Uhr oder nach Handelsschluss um 17.40 Uhr. Wenn die Meldung in Ausnahmefällen in die handelskritische Zeit fällt, müssen wir mindestens 90 Minuten vor der Publikation informiert werden, um je nach Situation den Handel mit den betroffenen Wertpapieren vorübergehend einstellen zu können.

publication hours

Wo publiziert werden muss

Um eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, sind Ad hoc-Mitteilungen nicht nur an uns zu schicken, sondern auch an mindestens zwei elektronische Finanznachrichtendienste und zwei Schweizer Medien (gedruckt oder elektronisch) von nationaler Bedeutung. Zudem ist die Meldung auf der Webseite des kotierten Unternehmens aufzuschalten und interessierten Marktteilnehmern per E-Mail zuzustellen.

REVIDIERTE BESTIMMUNG IM BEREICH DER AD HOC-PUBLIZITÄT​

Alle Informationen und relevanten Dokumente zu den revidierten Bestimmungen im Bereich der Ad hoc-Publizität finden Sie auf unserer speziellen Infoseite zum Thema.