Das Regulatory Board hat im Bereich der Ad hoc-Publizität und der Corporate Governance per 1. Juli 2021 und 1. Oktober 2021 einzelne Bestimmungen revidiert.
SIX Exchange Regulation AG (SER) erreichen zu den Revisionen der Börsenregularien zahlreiche Anfragen. Diese sind inhaltlich weitgehend identisch. Aus diesem Grund stellt SER nachfolgend eine Auswahl von besonders häufig gestellten Fragen («Frequently Asked Questions, FAQ») zur Verfügung.
SER leistet keine rechtliche Beratung bei der Umsetzung der revidierten Bestimmungen.
REVISION VOM 1. OKTOBER 2021
1. Einführung Connexor Reporting (elektronische Meldeplattform) für Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen an SER
Wo finde ich Informationen zur Registrierung und Nutzung von Connexor Reporting?
Informationen zur Registrierung und Nutzung von Connexor Reporting finden Sie im Leitfaden zur Registrierung (Onboarding Connexor Reporting) und im Leitfaden zur Applikation (Manual Connexor Reporting) auf unserer Webseite: ser-ag.com/connexor.
Warum wurde Connexor Reporting als Übermittlungstool an SER eingeführt?
Aus Sicherheits- und Vertraulichkeitsgründen hat der Ausschuss für Emittentenregulierung (Issuers Committee) des Regulatory Board beschlossen, dass Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte für die Übermittlung ihrer Ad hoc-Mitteilungen an SER ab 1. Oktober 2021 die elektronische Meldeplattform «Connexor Reporting» zu benutzen haben. Die bis anhin verwendete (unverschlüsselte) E-Mail zur Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen an SER genügte den geforderten Sicherheits- und Vertraulichkeitsstandards nicht mehr.
Welche Emittenten haben Ad hoc-Mitteilungen via Connexor Reporting zu übermitteln?
Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte haben ihre Ad hoc-Mitteilungen via Connexor Reporting einzureichen. Emittenten von Derivaten, Anleihen, Wandelrechten, kollektiven Kapitalanlagen sowie sekundärkotierten Beteiligungsrechten steht für die Übermittlung der Ad hoc-Mitteilung an SER weiterhin und ausschliesslich E-Mail zur Verfügung.
Ab wann sind Ad hoc-Mitteilungen via Connexor Reporting zu übermitteln?
Ab dem 1. Oktober 2021 steht Connexor Reporting für die Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen zur Verfügung. Ab 1. Januar 2022 ist die Nutzung von Connexor Reporting verpflichtend und sämtliche Ad hoc-Mitteilungen sind ausschliesslich via Connexor Reporting an SER zu übermitteln. Auf eine zusätzliche Übermittlung der Ad hoc-Mitteilungen via E-Mail an SER ist zu verzichten.
Wer ist Empfänger der Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen via Connexor Reporting?
Connexor Reporting dient der sicheren und vertraulichen Übermittlung von Ad hoc-Mitteilungen an SIX Exchange Regulation AG. Die Ad hoc-Mitteilungen werden von SER weder intern noch extern weitergleitet, noch erfolgt eine Publikation durch SER. Bei der Verbreitung von Ad hoc-Mitteilungen sind weiterhin die Bestimmungen von Art. 7 ff. Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) einzuhalten.
Ersetzt Connexor Reporting die Verbreitung an andere Adressaten?
Nein, Connexor Reporting ersetzt die Verbreitung an andere Adressaten gemäss Art. 7 ff. Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) nicht.
Kann der Publikationszeitpunkt beim Erfassen einer Ad hoc-Mitteilung in Connexor Reporting vorab terminiert werden?
Die Ad hoc-Mitteilung ist zu publizieren, sobald der Emittent von der kursrelevanten Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat (Art. 53 Abs. 2 KR i.V.m. Art. 5 RLAhP). Die Ad hoc-Mitteilung ist mindestens an die in Art. 7 RLAhP definierten Adressaten zu verbreiten, wobei der Emittent für eine zeitgleiche Zustellung an alle Adressaten zu sorgen hat (Art. 10 Abs. 2 RLAhP). SER ist einer der Adressaten; die Übermittlung an SER hat via Connexor Reporting zu erfolgen. Eine vorzeitige Terminierung des Publikationszeitpunktes ist bei Connexor Reporting technisch nicht möglich. Verweisend auf die bisherige Praxis bleibt es erlaubt, Ad hoc-Mitteilungen bereits am Vorabend nach Handelsschluss an SER zu übermitteln.
Können Ad hoc-Mitteilungen, die via Connexor Reporting vorab an SIX Exchange Regulation AG übermittelt wurden, nachträglich angepasst werden?
Nein, Ad hoc-Mitteilungen, die via Connexor Reporting vorab an SER übermittelt wurden, können nachträglich nicht geändert werden.
Muss ein Emittent seine Ad hoc-Mitteilung ersetzen, die er bereits via Connexor Reporting vorab an SER übermittelt hat, ist SER eine neue Ad hoc-Mitteilung via Connexor Reporting einzureichen. Bei der Übermittlung der neuen Ad hoc-Mitteilung an SER hat der Emittent im freien Textfeld der Übermittlungsmaske von Connexor Reporting («Mitteilung z.H. SIX Exchange Regulation») auf diesen Umstand hinzuweisen.
Können Ad hoc-Mitteilungen über Connexor Reporting durch bevollmächtigte Drittpersonen erfasst werden?
Es ist dem Emittenten freigestellt, ob er seinen Publikationspflichten im Rahmen der Ad hoc-Publizität selber nachkommt oder diese durch Dritte erfüllen lässt (Art. 10 RLAhP). Connexor Reporting bietet die Möglichkeit, für die Erfüllung der Ad hoc-Publizitätspflichten Mitarbeitende und/oder bevollmächtigte Drittpersonen (bspw. Service Provider) zu registrieren. Die Verantwortung für die korrekte Erfüllung der Pflichten liegt aber in jedem Fall beim Emittenten (Art. 10 Abs. 2 RLAhP). Weitere Informationen zur Registrierung von bevollmächtigen Drittperson finden Sie im Leitfaden zur Registrierung (Onboarding Connexor Reporting) auf unserer Themenseite: ser-ag.com/connexor.
Wann muss die Ad hoc-Mitteilung via Connexor Reporting SER eingereicht werden?
Der Emittent hat für eine zeitgleiche Zustellung an alle Adressaten gemäss Art. 7 RLAhP zu sorgen (Art. 10 Abs. 2 RLAhP). Die Übermittlung an SER hat via Connexor Reporting zu erfolgen. Verweisend auf die bisherige Praxis bleibt es erlaubt, Ad hoc-Mitteilungen bereits am Vorabend nach Handelsschluss an SER zu übermitteln.
Sind alle Sprachversionen der Ad hoc-Mitteilung an SER via Connexor Reporting zu übermitteln?
Ja, es müssen alle Sprachversionen der Ad hoc-Mitteilung an SER via Connexor Reporting übermittelt werden. Entsprechend ist es möglich, mehrere PDF-Dateien gleichzeitig hochzuladen. Weitere Informationen hierzu finden sie im «Manual Connexor Reporting» auf unserer Webseite: ser-ag.com/connexor.
REVISION VOM 1. JULI 2021
1. Kennzeichnungspflicht von Ad hoc-Mitteilungen («Flagging»):
Seit wann besteht die Kennzeichnungspflicht von Ad hoc-Mitteilungen?
Seit 1. Juli 2021 ist eine Ad hoc-Mitteilung zwingend als solche zu kennzeichnen («Flagging»).
Wie sind Ad hoc-Mitteilungen zu kennzeichnen?
Bei Bekanntgabe der Ad hoc-Mitteilung ist diese einleitend als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu kennzeichnen. Der Wortlaut der Kennzeichnung lautet gemäss Art. 53 Abs. 2bis KR:
- Deutsch: «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR»
- Französisch: «Annonce événementielle au sens de l’art. 53 RC»
- Englisch: «Ad hoc announcement pursuant to Art. 53 LR»
Das Ausschreiben der referenzierten Rechtsgrundlage (i.e. Kotierungsreglement) ist zulässig. Sind Emittenten beispielsweise in grenzüberschreitenden Märkten tätig, haben eine internationale Investorenbasis oder sind an mehreren Börsen kotiert, so ist es zulässig, die vom KR vorgeschriebene Kennzeichnung mit einem Verweis auf die Schweizer Börse – SIX Swiss Exchange – zu ergänzen.
Wie die Kennzeichnung im konkreten Fall (‘gestalterisch’) zu erfolgen hat, hat das Regulatory Board nicht vorgegeben und liegt im Ermessen der Emittenten. Die Kennzeichnung muss jedoch visuell deutlich als solche erkennbar und in jeder Fassung der Ad hoc-Mitteilung unabhängig von Format und Darstellung ersichtlich sein. Dies bedeutet insbesondere, dass die Ad hoc-Mitteilungen im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auf der Webseite des Emittenten stets die Kennzeichnung als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» tragen müssen.
Muss die E-Mail, mit welcher die Ad hoc-Mitteilung übermittelt wird, auch als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» gekennzeichnet werden?
Enthält die E-Mail die vollständige Ad hoc-Mitteilung in Textform, ist der Text bzw. die Ad hoc-Mitteilung einleitend als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu kennzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn der E-Mail die Ad hoc-Mitteilung zusätzlich als Anhang (PDF) beigefügt wurde und das Dokument (PDF) die Kennzeichnung «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» enthält.
Enthält die E-Mail nicht die vollständige Ad hoc-Mitteilung in Textform, sondern eine Zusammenfassung oder einen Verweis auf die Beilage, muss die E-Mail nicht als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» gekennzeichnet werden, sofern der E-Mail die Ad hoc-Mitteilung als Anhang (PDF) beigefügt wurde und das Dokument (PDF) die Kennzeichnung «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» enthält.
Die Kennzeichnung «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» muss visuell deutlich als solche erkennbar sein.
2. Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auf der Webseite
Wie ist das Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen auszugestalten?
Ad hoc-Mitteilungen, die am 1. Juli 2021 oder später publiziert werden, sind gemäss dem revidierten Art. 9 Abs. 1 Richtlinie Ad hoc-Publizität (RLAhP) in einem entsprechenden Verzeichnis auf der Webseite des Emittenten aufzuschalten.
- Das Verzeichnis muss auf der Webseite des Emittenten leicht auffindbar sein;
- Jede publizierte Ad hoc-Mitteilung muss im Verzeichnis unter Angabe des Datums der Verbreitung aufgeschaltet werden;
- Die publizierten Ad hoc-Mitteilungen müssen in chronologischer Reihenfolge im Verzeichnis aufgeschaltet werden;
- Das Verzeichnis kann auch andere Mitteilungen als Ad hoc-Mitteilungen umfassen, sofern mittels Filterfunktion ausschliesslich die Ad hoc-Mitteilungen dargestellt werden können;
- Ad hoc-Mitteilungen, die vor dem 1. Juli 2021 publiziert wurden, müssen weder ins neue Verzeichnis verschoben noch für die Filterfunktion markiert werden.
Bei der Aufschaltung der Ad hoc-Mitteilungen im Verzeichnis ist in geeigneter Weise auf die Klassifikation als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» bzw. auf die Filterfunktion hinzuweisen.
Jede Ad hoc-Mitteilung muss im Verzeichnis für Ad hoc-Mitteilungen während drei Jahren seit Publikation abrufbar sein.
Jede Änderung des Weblinks (URL-Pfad) zum Verzeichnis mit den Ad hoc-Mitteilungen («Pull-System» gemäss Art. 9 RLAhP) ist SER im Rahmen der Richtlinie betr. Regelmeldepflichten (RLRMP) bekanntzugeben.
3. Handelssperrzeiten («Blackout-Perioden»)
Ab welchem Geschäftsjahr sind Angaben zu generellen Handelssperrzeiten («Blackout-Perioden») im Geschäftsbericht zu machen?
Gemäss Art. 8 Richtlinie Corporate Governance (RLCG) sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend für die zu publizierenden Informationen. Wesentliche Änderungen, die zwischen Bilanzstichtag und Redaktionsschluss des Geschäftsberichts eintreten, sind in geeigneter Form nachzutragen.
WEITERE INFORMATIONEN
Sind die revidierten Bestimmungen rückwirkend anwendbar?
Das Regulatory Board hat sich zur Frage der Rückwirkung nicht geäussert. Es ist davon auszugehen, dass die mit der Revision neu eingeführten Bestimmungen und Anpassungen keine rückwirkende Wirkung entfalten.
Wird der Kommentar überarbeitet und falls ja, wann ist die neue Version zugänglich?
Ja, der Kommentar zur Richtlinie Ad hoc-Publizität soll bis zum Ende des Jahres 2021 überarbeitet werden. Der Zeitplan der Überarbeitung ist noch nicht fixiert. Die revidierte Fassung wird auf der Webseite von SIX Exchange Regulation AG aufgeschaltet werden.
Wie kontaktiere ich SIX Exchange Regulation AG individuell im Bereich der Ad hoc-Publizität?
Die Angaben zur individuellen Kontaktaufnahme mit SER finden Sie auf unserer Webseite: ser-ag.com.